AGB

  1. Es gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, herausgegeben vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e.V., Stresemannallee 19, 80596 Frankfurt a.M. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Für Verträge, die nach dem 01.02.2002 abgeschlossen werden, gelten die vorgenannten Bedingungen mit folgender Maßgabe:
    1. In Ziff. IV. Abs. 4. ist die Beschränkung der Entschädigungsansprüche ausgeschlossen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von dem gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers zu vertreten ist. Entsprechendes gilt in den in Ziff. X. Abs. 1 und XI: beschriebenen Fällen.
    2. Zu Ziff. VI. Abs. 6.: Auf Verlangen des Lieferers sind in sich abgeschlossene Teile der geschuldeten Leistung besonders abzunehmen.
    3. Zu Ziff. VII: Ein unwesentlicher Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktion der geschuldeten Leistung im Wesentlichen gegeben ist.
    4. Zu Ziff. VIII. Die Gewährleistungsfrist gem. Abs. 1 beträgt 12 Monate vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet.
    5. Abs. 2 wird gestrichen.
    6. Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, falls wenn eine Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist.
  3. Ist Gegenstand des Liefervertrages unter anderem auch die Lieferung von Software, gilt folgende Lizenzvereinbarung:
    1. Der Besteller darf die gelieferte Software sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Informationen ausschließlich im nachfolgend angegebenen Umfang verwenden.
    2. Alle Rechte an der gelieferten Software, insbesondere urheberrechtliche Ansprüche, bleiben in vollem Umfang beim Lieferer.
    3. Die Nutzung der gelieferten Software erstreckt sich jeweils auf einen Arbeitsplatz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Berechtigung umfasst weiter die Fertigung einer Sicherungskopie des Originaldatenträgers bzw. das Recht, die Datenträger zur Sicherungszwecken auf die Festplatte zu kopieren. Es besteht keine Berechtigung zur weiteren Vervielfältigung und/oder zur Nutzung in einem Datennetz oder an mehreren Arbeitsplätzen.
    4. Der Besteller ist nicht berechtigt, die gelieferte Software zu ändern, zu bearbeiten, zu verkaufen, zu vermieten oder sonst Dritten zur Nutzung überlassen. Dritte sind auch Unternehmen, an denen der Besteller mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
    5. Der Lieferer leistet Gewähr, dass die gelieferte Software im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Besteller gültige Programmbeschreibung brauchbar ist. Bestimmte Eigenschaften werden nicht zugesichert, eine Garantie wird nicht übernommen. Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit bleibt außer Betracht. Weist die gelieferte Software einen Fehler auf, so liefert der Lieferer gegen Rückgabe ein neues Softwarepaket gleichen Inhalts. Gelingt es dem Lieferer nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums sicher zu stellen, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Mit der Rückgabe der gelieferten Software erlischt das Recht zur Nutzung. Kopien etc. sind unverzüglich zu löschen.
    6. Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen, soweit nicht der Lieferer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.